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Standesregeln des VSBS

 VERBAND SCHWEIZER BILDHAUER- UND STEINMETZMEISTER

www.vsbs.ch

A. Verpflichtung zur Pietät

1. Die VSBS-Mitglieder verpflichten sich zur pietätsvollen Zurückhaltung gegenüber den betroffenen Angehörigen.

2. Während 30 Tagen nach dem Todestag enthalten sich die VSBS-Mitglieder jeglicher Werbung und verschicken weder Kontaktunterlagen noch solche des Verbandes.

3. Die VSBS-Mitglieder enthalten sich jeder Art unlauteren Wettbewerbes und respektieren die urheberrechtlichen Bestimmungen. 

4. Hausbesuche sind nicht zulässig, ausser die VSBS-Mitglieder werden durch die Trauerfamilie ausdrücklich darum gebeten.

5. Jedes Mitglied verpflichtet seine Mitarbeiter und Vertragspartner, sich in hrem Verantwortungsbereich entsprechend den Standesregeln zu verhalten.

B. Beratung und Trauerarbeit

1. Die VSBS-Mitglieder respektieren die freie Wahl des Bildhauers durch die Hinterbliebenen.

2. Die persönliche Beratung und die gemeinsame Ausarbeitung des Grabmals mit den Angehörigen sollen als wichtiger Bestandteil der Trauerarbeit verstanden werden.

3. Die aus den Gesprächen mit der Kundschaft gewonnenen Informationen sind vertraulich zu behandeln.

C. Verpflichtung zur Qualität

1. Die VSBS-Mitglieder verpflichten sich zur Unterbreitung vollständiger Offerten nach den Qualitätsanforderungen des VSBS.

2. Den Wünschen der Hinterbliebenen soll durch Gestaltung eigener, individueller Entwürfe entsprochen werden.

3. Die VSBS-Mitglieder verpflichten sich durch regelmässige Weiterbildung um einen hohen Standard handwerklicher Qualitätsarbeit.

4. Um bei der Wahl eines Steines frei zu bleiben, verzichten die VSBS-Mitglieder auf kommerzielle Abhängigkeiten von Lieferanten.

D. Kontaktstelle

Der VSBS setzt eine Kommission zur Überwachung der Standesregeln ein. Allfällige Klagen zuhanden der Kommission sind schriftlich und begründet an das VSBS-Sekretariat, Aarbergergasse 16/18, 3011 Bern, zu richten.

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